I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) standen aus der Einkommensteuerveranlagung 1983 Steuerguthaben zu, die der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1 (das Finanzamt zu 1 --FA 1--) mit fälligen Steuerrückständen aus den Einkommensteuerveranlagungen 1980 und 1981 verrechnete.
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