BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VII B 298/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1021
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 294/03

NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VII B 298/03

DRsp Nr. 2005/4140

NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

1. Wird als Verfahrensfehler die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, so ist u. a. darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.2. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG durch das Übergehen eines Beweisantrags gehört insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versandte mit begleitendem Verwaltungsdokument vom 23. Januar 1997 Alkohol unter Steueraussetzung von Italien nach Litauen. Der Alkohol wurde unter Vorlage gefälschter Ausfuhrpapiere und als Paneele deklariert über das Zollamt X nach Tschechien ausgeführt.