I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versandte mit begleitendem Verwaltungsdokument vom 23. Januar 1997 Alkohol unter Steueraussetzung von Italien nach Litauen. Der Alkohol wurde unter Vorlage gefälschter Ausfuhrpapiere und als Paneele deklariert über das Zollamt X nach Tschechien ausgeführt.
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