Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt, dass es den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und im Termin die Klage abgewiesen hat.
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