BFH - Beschluss vom 04.09.2002
II B 107/01
Normen:
FGO §§ 76 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 182

NZB; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen II B 107/01

DRsp Nr. 2003/1401

NZB; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.2. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht ist unschlüssig, wenn ein Beteiligter steuerlich beraten und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Unterlassen eines Hinweises stellt dann keine Verletzung der Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleingesellschafter einer GmbH mit Geschäftsleitung in ..., die bis Jahresende 1998 einzige Komplementärin einer KG mit Grundbesitz in Baden-Württemberg gewesen ist. Einziger Kommanditist war bis dahin Herr A. Dieser war zunächst auch Alleingesellschafter der GmbH gewesen. Mit Vereinbarung vom 30. Dezember 1998 hatte er seine Anteile an der GmbH mit Wirkung ab 30. Dezember 1998, 24.00 Uhr, auf den Kläger übertragen. Mit Vereinbarung vom selben Tag --aber erst mit Wirkung zum 31. Dezember 1998-- war A sodann aus der KG ausgeschieden. Mit notarieller Urkunde vom 27. Oktober 1999 (URNr. ... des Notars ...) beantragte der Kläger schließlich für die GmbH die Berichtigung des Grundbuchs.