BFH - Beschluss vom 02.03.2004
III B 114/03
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1109
GmbHR 2004, 683
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 715/02

NZB: Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen III B 114/03

DRsp Nr. 2004/5530

NZB: Verfahrensmängel

1. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts liegt regelmäßig vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von den tragenden Rechtsausführungen der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht.2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Sie können sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben.3. Ist dem FG-Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche Rechtssätze das FG seine Entscheidung gestützt hat und ist deshalb nicht eindeutig, ob sein Urteil von anderen Gerichtsentscheidungen abweicht, ist zur Wahrung der Rechtssicherheit ebenfalls eine klarstellende Entscheidung des BFH erforderlich.4. Fehlen Entscheidungsgründe ganz oder teilweise, wird gesetzlich vermutet, dass das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: