BFH - Beschluss vom 22.08.2005
V B 168/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 308
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 564/00

NZB: Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen V B 168/04

DRsp Nr. 2006/82

NZB: Verfahrensmängel

1. Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht.2. Ein Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht wird nicht geltend gemacht, wenn gerügt wird, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist beim Oberlandesgericht (OLG) zugelassener Rechtsanwalt und übt seine Rechtsanwaltstätigkeit selbständig aus. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1994 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1994 und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 9. April 1996 auf 8 775 DM fest. Hierbei erhöhte es die für das Jahr 1993 ebenfalls im Wege der Schätzung angesetzten Umsätze einschließlich Eigenverbrauch von 55 000 DM auf 58 500 DM. Vorsteuerbeträge berücksichtigte das FA nicht. Die Umsatzsteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.