BFH - Beschluss vom 29.03.2006
I B 53/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1484
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5088/04

NZB: Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen I B 53/05

DRsp Nr. 2006/18619

NZB: Verfahrensmängel

Die Rüge von Verfahrensmängeln der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil - ausgehend von der maßgebenden Rechtsauffassung des FG - auf ihm beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.