BFH - Beschluss vom 12.04.2007
XI B 4/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1344
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 308/06

NZB: Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen XI B 4/07

DRsp Nr. 2007/8883

NZB: Verfahrensmängel

1. Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG begeht.2. Ein Verfahrensmangel kann auch gegeben sein, wenn das FG fehlerhaft statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erlässt. Auch dann muss aber substantiiert dargelegt werden, dass dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.