BFH - Beschluss vom 14.05.2007
XI B 186/06
Normen:
FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1529
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5761/04

NZB: Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen XI B 186/06

DRsp Nr. 2007/11861

NZB: Verfahrensmängel

1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. 2. Materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt haben.

Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) berufen, machen sie Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend.