Werden in der Urteilsbegründung zu einem Verfahren betr. USt und Ertragsteuern lediglich ertragsteuerliche Fragen aufgeworfen und werden zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Rechtsstreits keine Ausführungen gemacht, so fehlen die Entscheidungsgründe. Es greift daher § 119 Nr. 6 FGO ein.