BFH - Beschluss vom 02.08.2006
IX B 58/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2117
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1617/03

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen IX B 58/06

DRsp Nr. 2006/24953

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

1. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen.2. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen.3. Ein Antrag auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises darf das Gericht ablehnen, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Übergehen eines Beweisantrages (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO).