BFH - Beschluß vom 21.07.1999
X B 203/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 435

NZB; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen X B 203/98

DRsp Nr. 2001/13418

NZB; Verfahrensmangel

1. Im NZB-Verfahren von vornherein unbeachtlich sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels reicht es daher nicht aus, die (angeblich) fehlerhafte Wertung im angefochtenen Urteil anzugreifen. 2. Es liegt keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) und damit kein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn die vom FG zu einer bestimmten Rechtsfrage (z. B. Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung oder steuerliche Würdigung von Angehörigenverträge unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs) vorgenommene Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände angegriffen wird. Denn diese Fragen betreffen nur materielles Recht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 435