BFH - Beschluss vom 12.07.2004
V B 236/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1660
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1164/00

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen V B 236/03

DRsp Nr. 2004/15841

NZB: Verfahrensmangel

Wendet sich das Beschwerdevorbringen im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG, wird damit kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1995 einen Gebrauchtwagenhandel mit neuwertigen Fahrzeugen der Marken Porsche, Mercedes und BMW. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1997 (Streitjahr) machte der Kläger u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 51 847,83 DM geltend. Dem lagen folgende Rechnungen der Firma X zugrunde:

Datum Preis ausgewiesene Mehrwertsteuer Gesamtbetrag

27. Juni 1997 ... DM ... DM ... DM

11. August 1997 ... DM ... DM ... DM

10. Dezember 1997 ... DM ... DM ... DM

12. Dezember 1997 ... DM ... DM ... DM

19. Dezember 1997 ... DM ... DM ... DM

... DM

In sämtlichen dieser Rechnungen wird Barzahlung bestätigt. Bis auf die Rechnung vom 19. Dezember 1997 enthalten die übrigen Rechnungen stets eine nicht lesbare Unterschrift, teilweise mit dem Zusatz "i.a." und teilweise mit Firmenstempel. Die Rechnungen weisen drei unterschiedliche Schriftbilder auf. Außerdem weichen die angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der beiden Rechnungen von Juni und August von den angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der drei Dezember-Rechnungen ab.