BFH - Beschluss vom 25.02.2005
V B 225/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1330
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 459/01

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen V B 225/03

DRsp Nr. 2005/8433

NZB: Verfahrensmangel

1. Die Rüge des übergangenen Beweisantrages bezeichnet einen verzichtbaren Verfahrensmangel, der bereits von dem FG hätte gerügt werden müssen.2. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung reicht zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1996 einen Handel mit Kfz. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für 1996 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma X in Höhe von 224 311 DM und der Firma Y in Höhe von 174 297 DM mit der Begründung, dass es sich nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... bei beiden Firmen um Scheinfirmen gehandelt habe, die die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.