BFH - Beschluss vom 05.07.2004
VII B 7/04
Normen:
FGO § 124 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 64
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 641/03 StB - 26.11.2003,

NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen VII B 7/04

DRsp Nr. 2004/15855

NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

1. Die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden.2. Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.3. Wird eine Terminsänderung erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.4. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben.5. In derartigen Fällen ist es Sache des Stpfl., dafür Sorge zu tragen, für sofortige Rückfragen seitens des FG erreichbar zu sein.6. Solange ihm vom FG eine Terminsänderung nicht mitgeteilt worden ist, muss der Stpfl. davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden wird.

Normenkette:

FGO § 124 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe: