BFH - Beschluss vom 30.05.2007
X B 176/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1698
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1071/05

NZB: Verfahrensmangel, Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen X B 176/06

DRsp Nr. 2007/12225

NZB: Verfahrensmangel, Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, insbesondere wenn es bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen/protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit Vertrag vom 22. Dezember 1994 vereinbarten der Kläger, der als selbstständiger Immobilienmakler tätig war, und die Zeugin X eine an den Kläger zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 3,45 v.H. des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer), falls es zum Erwerb des Grundstücks K-Straße in A durch die Zeugin kommen sollte. Als Kaufpreis waren 480 000 DM angegeben.

In einem "Zusatzvertrag zum Maklervertrag vom 22.12.1994" heißt es: