BFH - Beschluss vom 16.03.2007
III B 179/06
Normen:
FGO § 76 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1181
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht - 3 K 2910/04 - 29.09.2006,

NZB: Verfahrensmangel, Rügeverzicht

BFH, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen III B 179/06

DRsp Nr. 2007/8123

NZB: Verfahrensmangel, Rügeverzicht

1. Auf die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes kann ein Beteiligter - ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge - verzichten.2. Ist für den Beteiligten erkennbar, dass das FG den vor der mündlichen Verhandlung beantragten Beweis nicht erheben will und unterlässt er es, dieses zu rügen, so hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Normenkette:

FGO § 76 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob am 6. Mai 2004 die Kindergeldfestsetzung von Dezember 2002 bis April 2003 für die am ... Oktober 2002 in der Türkei geborene Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf und forderte das Kindergeld zurück, weil sie einen inländischen Wohnsitz nicht habe ermitteln können.