I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck in der Zahlung sogenannter Altergelder an berechtigte Familienangehörigen besteht. Sie bezieht verschiedene Einkünfte, u.a. aus der Nutzung ihr gehörender Grundstücke. Streitig ist die Berücksichtigung von Zahlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der (Rück-)Übertragung von Nießbrauchsrechten. Der Vorentscheidung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zugrunde:
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