BFH - Beschluss vom 17.09.2003
I B 18/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 207
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 163/98

NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen I B 18/03

DRsp Nr. 2003/15277

NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

1. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt, wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt.2. Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das FG dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, wenn es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Das FG muss dann solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck in der Zahlung sogenannter Altergelder an berechtigte Familienangehörigen besteht. Sie bezieht verschiedene Einkünfte, u.a. aus der Nutzung ihr gehörender Grundstücke. Streitig ist die Berücksichtigung von Zahlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der (Rück-)Übertragung von Nießbrauchsrechten. Der Vorentscheidung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zugrunde: