BFH - Beschluss vom 13.11.2007
VII B 100/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 392
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3066/06

NZB: Verfahrensmangel, Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VII B 100/07

DRsp Nr. 2008/754

NZB: Verfahrensmangel, Terminsverlegung

1. Ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten ist nur gegeben, wenn die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beteiligten im Termin substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird. 2. Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.