BFH - Beschluss vom 08.10.2003
VII B 51/03
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 217
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1277/02

NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen VII B 51/03

DRsp Nr. 2003/15306

NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

1. Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Weise abgesehen hat, so kommt für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung insoweit eine Begründungserleichterung in Betracht, als davon abgesehen werden kann, anzugeben, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des Streitfalls durch das FG hätte führen können.2. Die Begründungserleichterung hat nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: