BFH - Beschluss vom 22.05.2007
VI B 110/06
Normen:
FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1691
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1807/06

NZB: Verfahrensmangel, unzureichende Sachverhaltsaufklärung

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI B 110/06

DRsp Nr. 2007/12215

NZB: Verfahrensmangel, unzureichende Sachverhaltsaufklärung

Die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung verlangt Ausführungen dazu, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhaltes sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht gegeben.