Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht gegeben.
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