I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. November 2002 übertrug die Mutter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dieser "unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil am Nachlass der Mutter" ein vermietetes Haus sowie eine von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. Das Wohnhaus sollte mit 640 000 EUR und die Eigentumswohnung mit 145 000 EUR auf den Erb- und Pflichtteil angerechnet werden. Die Mutter verpflichtete sich außerdem, "zur endgültigen Abfindung der Pflichtteilsansprüche nach" dem bereits verstorbenen Vater, der von der Mutter allein beerbt worden war, einen Betrag von 57 284,96 EUR an die Klägerin zu zahlen. Schließlich erklärten die Parteien die Auflassung; die Mutter erteilte die Eintragungsbewilligungen.
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