BFH - Beschluss vom 12.01.2007
II B 41/06
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 §§ 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 755
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4445/04

NZB: Verfahrensmangel, Urteil ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen II B 41/06

DRsp Nr. 2007/4866

NZB: Verfahrensmangel, Urteil ohne mündliche Verhandlung

1. Entscheidet das FG die durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, obwohl nur einer der Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, so leidet die Vorentscheidung unter einem Verfahrensmangel, der zugleich einen absoluten Revisionsgrund darstellt.2. Diesen Verfahrensmangel kann auch der Beteiligte geltend machen, der auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 §§ 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. November 2002 übertrug die Mutter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dieser "unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil am Nachlass der Mutter" ein vermietetes Haus sowie eine von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. Das Wohnhaus sollte mit 640 000 EUR und die Eigentumswohnung mit 145 000 EUR auf den Erb- und Pflichtteil angerechnet werden. Die Mutter verpflichtete sich außerdem, "zur endgültigen Abfindung der Pflichtteilsansprüche nach" dem bereits verstorbenen Vater, der von der Mutter allein beerbt worden war, einen Betrag von 57 284,96 EUR an die Klägerin zu zahlen. Schließlich erklärten die Parteien die Auflassung; die Mutter erteilte die Eintragungsbewilligungen.