BFH - Beschluss vom 15.09.2003
II B 175/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1607

NZB: Verfahrensmangel, Verletzung der Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen II B 175/02

DRsp Nr. 2003/12730

NZB: Verfahrensmangel, Verletzung der Hinweispflicht

1. Die Rüge, der FG-Vorsitzende habe seine Hinweispflichten verletzt, verlangt die Darlegung, worauf das FG hätte hinweisen müssen oder welche Fragen es hätte stellen müssen sowie was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern dieser Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich war.2. Allein die Behauptung, das FG sei fehlerhaft von der isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung ausgegangen, bezeichnet noch keinen Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch Bescheid vom 27. Dezember 1996 Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Der damalige alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 gegenüber dem FA, er nehme den Einspruch gegen den Bescheid vom 27. Dezember 1996 zurück.