BFH - Beschluss vom 26.09.2005
VII B 274/04
Normen:
FGO § 74 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 107
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 385/02

NZB: Verfahrensmangel, Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen VII B 274/04

DRsp Nr. 2005/18917

NZB: Verfahrensmangel, Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grds. davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat.2. Die Verfahrensaussetzung liegt nach § 74 FGO grds. im Ermessen des Gerichts. Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Verfahrensaussetzung ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, die Verfahrensaussetzung beantragt oder angeregt zu haben.

Normenkette:

FGO § 74 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Juli 2000 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung Wurst der Marktordnungswarenlistennummer 1601 0091 9000 in die Bundesrepublik Jugoslawien aus. Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung des Erstattungsvorgangs stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) fest, dass der erforderliche Einfuhrnachweis nicht innerhalb der insoweit vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden war, und forderte mit Berichtigungsbescheid die gewährte Ausfuhrerstattung zurück.