BFH - Beschluß vom 14.10.1998
IV B 141/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 516

NZB; Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen IV B 141/97

DRsp Nr. 1999/895

NZB; Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer

1. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm entbindet nicht davon, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen. 2. Es muss außerdem dargelegt werden, dass das angefochtene FG-Urteil auf der betreffenden Norm beruht und im Fall der Verfassungswidrigkeit eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt worden.