BFH - Beschluss vom 22.10.2002
VII B 306/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 208

NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

BFH, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VII B 306/01

DRsp Nr. 2002/18417

NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

Es ist durch die Rspr. des BFH zur Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geklärt, dass das ganze System nicht den strengen Anforderungen entspricht, die § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV an das Rechnungs- und Mahnwesen desjenigen stellt, der einen Vergütungsanspruch mit Erfolg geltend machen will, wenn von der Belieferung bis zur gerichtlichen Geltendmachung mehr als drei Monate verstreichen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers von versteuertem Benzin und Dieselkraftstoff die Vergütung des in ihrer ausgefallenen Kaufpreisforderung enthaltenen Mineralölsteueranteils in Höhe von ... DM. Dieser entfällt auf 24 Lieferungen in der Zeit vom 8. August bis zum 10. September 1996, die jeweils erst einige Tage nach der Lieferung dem Abnehmer in Rechnung gestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle verwiesen, welche das Finanzgericht (FG) auf Seite 5 seines Urteils zusammengestellt hat.