I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997 durch Urteil vom 16. Oktober 2003 6 K 1172/02 ab. Gegen das ihr am 17. November 2003 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 11. Dezember 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 teilte die Geschäftsstelle des Senats der Klägerin mit, dass die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) am 19. Januar 2004 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege; ferner wurde auf § 56 FGO hingewiesen.
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