I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben Anfang Oktober 1986 jeweils zur ideellen Hälfte ein Ferienhaus in einem Erholungsgebiet nahe der Nordsee. Auf der Grundlage eines mit einer ortsansässigen Firma geschlossenen Gästevermittlungsvertrages vermieteten sie das Haus im Rahmen einer hotelmäßigen gewerblichen Fremdenverkehrsnutzung ab dem 6. Juni 1987.
In den Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1995 erklärten die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 222 667 DM, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Steuerfestsetzungen berücksichtigte.
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