BFH - Beschluss vom 17.08.2005
III B 170/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 80
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2232/01

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen III B 170/04

DRsp Nr. 2005/18373

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Das bloße Vorbringen, das FG habe seiner Entscheidung einen nicht allgemein bekannten Erfahrungssatz ohne weitere Sachaufklärung zu Grunde gelegt, reicht als ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vortrag fehlt, das Urteil beruhe auch auf diesem Erfahrungssatz.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben Anfang Oktober 1986 jeweils zur ideellen Hälfte ein Ferienhaus in einem Erholungsgebiet nahe der Nordsee. Auf der Grundlage eines mit einer ortsansässigen Firma geschlossenen Gästevermittlungsvertrages vermieteten sie das Haus im Rahmen einer hotelmäßigen gewerblichen Fremdenverkehrsnutzung ab dem 6. Juni 1987.

In den Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1995 erklärten die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 222 667 DM, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Steuerfestsetzungen berücksichtigte.