BFH - Beschluss vom 03.11.2005
VIII B 12/05
Normen:
AO § 90 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 250
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 329/03

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 12/05

DRsp Nr. 2005/20877

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt.3. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretende Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.4. Die Klagepartei hat eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung in besonderen Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen.

Normenkette:

AO § 90 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).