BFH - Beschluss vom 10.01.2007
X B 113/06
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 935
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 343/03

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen X B 113/06

DRsp Nr. 2007/5151

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Stellen rechtkundig vertretene Beteiligte keine auf weitere Sachaufklärung gerichtete Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.2. Dies ist der Fall, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensverlauf zu Grunde legt, der unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung als ungewöhnlich erscheint und nach Aktenlage Anlass zur Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat. Dann sind von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand ...installation. In seinen zu den Stichtagen 1. Juli 1990 und 31. Dezember 1990 aufgestellten Bilanzen wies er jeweils in exakt gleicher Höhe einen Warenbestand mit 694 426,60 DM aus. Er erklärte einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9 528,11 DM. Dieser setzt sich zusammen aus sonstigen betrieblichen Erträgen von 703,09 DM und Betriebsausgaben von 10 231,20 DM. Ein Wareneinsatz ist darin nicht enthalten.