BFH - Beschluss vom 26.06.2002
I B 96/01
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 3 ;

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der Verletzung des Inhalts der Akten

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen I B 96/01

DRsp Nr. 2002/13477

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der Verletzung des Inhalts der Akten

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert die substantiierte Darlegung, inwieweit alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen.3. Die mit der Rüge der Verletzung des Inhalts der Akten verbundene Behauptung, bestimmte Umstände seien im Rahmen der Beweiswürdigung abweichend von den Wertungen des FG zu berücksichtigen, betrifft einen materiell-rechtlichen Mangel, der nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) ausschließlich gerügten Verfahrensmängel der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurden nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.