Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) ausschließlich gerügten Verfahrensmängel der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurden nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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