BFH - Beschluß vom 26.10.2001
VII B 165/01
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 502

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; notwendige Beiladung

BFH, Beschluß vom 26.10.2001 - Aktenzeichen VII B 165/01

DRsp Nr. 2002/1802

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; notwendige Beiladung

1. Wird im NZB-Verfahren ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, so gehören hierzu insbesondere Angaben dazu, zu welchem Ergebnis die vermisste weitere Aufklärung voraussichtlich geführt hätte und inwieweit die Entscheidung des FG hierdurch beeinflusst worden wäre. 2. Wird ein Gesellschafter durch Haftungsbescheid wegen Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch genommen, ist eine notwendige Beiladung der anderen Gesellschafter nicht erforderlich, weil die Entscheidung hinsichtlich des Haftungsbescheides nicht unmittelbar in die Rechtsverhältnisse der anderen Gesellschafter angreift oder diese gestaltet.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss mit zwei weiteren Personen einen Vertrag über die Gründung einer GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Spedition, welche auch Aufgaben des Güternah- und Güterfernverkehrs umfassen sollte. Die Gesellschaft nahm ihre Geschäftstätigkeit im August 1991 auf. Den im Juli 1991 gestellten Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 1993 zurück. Die Eintragung in das Handelsregister wurde seitens der Gründungsgesellschafter nicht weiterverfolgt.