BFH - Beschluss vom 07.04.2005
IX B 194/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1354
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2204/00

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX B 194/03

DRsp Nr. 2005/7861

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht u. a. wegen Übergehens von Beweisangeboten gerügt, so geht das Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der geltend gemachte erhebliche Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens greift durch.