BFH - Beschluss vom 21.03.2005
XI B 219/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1344
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5490/98

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht (unterlassene Beweiserhebung), Divergenz

BFH, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen XI B 219/03

DRsp Nr. 2005/8614

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht (unterlassene Beweiserhebung), Divergenz

1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Nichterhebung von Beweisen erfordert darzulegen, warum sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag dem FG hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel das FG im Einzelnen hätte erheben sollen und warum der Kl. nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.2. Für die Rüge der Divergenz ist es erforderlich, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO). Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.