BFH - Beschluss vom 05.08.2004
II B 159/02
Normen:
FGO § 105 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1665
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 442/01

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen II B 159/02

DRsp Nr. 2004/16299

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Die Rüge fehlender Entscheidungsgründe ist nicht schlüssig erhoben, wenn die Vorentscheidung zwar lückenhaft und widersprüchlich ist, gleichwohl aber noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Normenkette:

FGO § 105 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumung für das Gericht erkennbar auf einem technischen Fehler bei der Telefaxübermittlung der Beschwerdebegründungsschrift beruhte und damit ohne Verschulden des Klägers eingetreten ist.

Die Beschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil diese den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht.