Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumung für das Gericht erkennbar auf einem technischen Fehler bei der Telefaxübermittlung der Beschwerdebegründungsschrift beruhte und damit ohne Verschulden des Klägers eingetreten ist.
Die Beschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil diese den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|