BFH - Beschluss vom 10.08.2005
VIII B 344/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 78
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 411/03

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 344/04

DRsp Nr. 2005/19098

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Ist ein Streitpunkt ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten erörtert worden, kann daraus kein Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen abgeleitet werden.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weder die Verpflichtung zu einem umfassenden Rechtsgespräch noch dazu, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: