BFH - Beschluss vom 03.09.2002
I B 107/01
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 68

NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen I B 107/01

DRsp Nr. 2002/17328

NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

1. Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen ist, erfordert, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; außerdem muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.