BFH - Beschluss vom 27.10.2004
II B 147/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 373
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 690/01

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen II B 147/03

DRsp Nr. 2005/104

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminsverlegung

1. Zu den Voraussetzungen einer Terminsverlegung/Terminsaufhebung.2. Werden keine erheblichen Gründe i. S. des § 227 ZPO für eine Vertagung benannt, kann die Durchführung der mündlichen Verhandlung am dafür bestimmten Tag keine Verletzung des Rechts des Kl. auf Gehör darstellen.3. Vertagungsgründe, die erstmals im NZB-Verfahren vorgetragen werden, können keine Berücksichtigung finden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Dezember 1995 eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung in Mecklenburg-Vorpommern, für die mit Bescheid vom 29. August 2000 im Wege der Nachfeststellung nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 ein Einheitswert auf den 1. Januar 1997 von 6 900 DM bestandskräftig festgestellt worden ist. Zugleich erging im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1997 ein Grundsteuermessbescheid, mit dem der Grundsteuermessbetrag durch Anwendung einer Steuermesszahl von 8 v.T. auf den Einheitswert auf 55,20 DM festgesetzt wurde.