I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Dezember 1995 eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung in Mecklenburg-Vorpommern, für die mit Bescheid vom 29. August 2000 im Wege der Nachfeststellung nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 ein Einheitswert auf den 1. Januar 1997 von 6 900 DM bestandskräftig festgestellt worden ist. Zugleich erging im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1997 ein Grundsteuermessbescheid, mit dem der Grundsteuermessbetrag durch Anwendung einer Steuermesszahl von 8 v.T. auf den Einheitswert auf 55,20 DM festgesetzt wurde.
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