BFH - Beschluss vom 14.02.2007
VII B 106/06
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1157
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2056/05

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Würdigung von Zeugenaussagen

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen VII B 106/06

DRsp Nr. 2007/6774

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Würdigung von Zeugenaussagen

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des Umstandes, das FG habe den Inhalt der Akten nicht vollständig und einwandfrei berücksichtigt, ist nur dann geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, wenn das FG bei der vermeintlich gebotenen Verfahrensführung nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.2. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG zu einer eigenen umfassenden Würdigung aktenkundiger Zeugenaussagen verpflichtet. Beurteilt das FG Zeugenaussagen aufgrund seiner eigenen Würdigung anders als das im Strafverfahren zuständige Landgericht, liegt darin kein Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe: