BFH - Beschluss vom 06.10.2003
XI B 170/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7.6.2002 - 16 K 6035/00 E, U,

NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen XI B 170/02

DRsp Nr. 2003/16142

NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn trotz des Vorliegens eines erheblichen Grundes i.S.d. § 155 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO ein Termin nicht verlegt wird. Ein erheblicher Grund in diesem Sinne, der regelmäßig einen Anspruch auf Verlegung nach sich zieht, ist die Erkrankung eines Beteiligten.2. Zu deren Nachweis ist die Vorlage eines Attests notwendig, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).