Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels stellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Finanzgericht (FG) den Termin für die mündliche Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht verlegt oder aufgehoben beziehungsweise die mündliche Verhandlung nicht vertagt (Terminänderung) und in Abwesenheit des Klägers verhandelt und auf Grund der Verhandlung entschieden hat (§ 119 Nr. 3 i.V.m § 91 Abs. 2 FGO), ist nicht substantiiert vorgetragen.
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