BFH - Beschluss vom 28.02.2007
II B 94/06
Normen:
FGO § 71 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1169
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1031/05

NZB: Verpflichtung zur Vorlage der Akten

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen II B 94/06

DRsp Nr. 2007/7452

NZB: Verpflichtung zur Vorlage der Akten

1. Die Finanzbehörde ist nach § 71 Abs. 2 FGO verpflichtet, alle Aktenstücke vorzulegen, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.2. Hierzu gehören nicht die Aktenstücke oder Aktenteile, die eine Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen. Denn die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs ist nicht Teil des Besteuerungsverfahrens bei den FÄ.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, "die vollständigen Akten einschließlich des Schriftverkehrs mit dem Landesrechnungshof ungeschwärzt vorzulegen", als unbegründet zurückgewiesen.