BFH - Beschluss vom 15.06.2005
VI B 184/04
Normen:
FGO § 56 § 155 ; ZPO § 84 § 85 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1623
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6100/04

NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen VI B 184/04

DRsp Nr. 2005/10834

NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Zu den Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO.2. Die Fristversäumung durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.3. Nimmt der Prozessbevollmächtigte irrtümlich an, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zu vier Wochen nach Mitteilung des Az. durch den BFH warten zu können, scheidet Wiedereinsetzung aus.

Normenkette:

FGO § 56 § 155 ; ZPO § 84 § 85 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).