Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|