BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VI B 60/04
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 3 S. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1609
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1613/03

NZB: Versäumung der Begründungsfrist; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VI B 60/04

DRsp Nr. 2005/10029

NZB: Versäumung der Begründungsfrist; Wiedereinsetzung

1. Die Erteilung einer Prozessvollmacht fällt in die Verantwortung des Kl.2. Das fehlende Verschulden für die Versäumung der Frist zur Begründung der NZB ergibt sich nicht daraus, dass die schriftliche Prozessvollmacht erst nach Fristablauf erteilt wurde.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 3 S. 1, 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; diese Frist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

2. Im Streitfall wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 2. April 2004 zugestellt. Die Beschwerde wurde erst mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 begründet, ohne dass ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden wäre. Die Begründung erfolgte daher verspätet.