BFH - Beschluss vom 26.07.2004
V B 188/03
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1663
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 482/03

NZB: Versäumung der Beschwerdefrist

BFH, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen V B 188/03

DRsp Nr. 2004/15838

NZB: Versäumung der Beschwerdefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist zu versagen, wenn ein Rechtsanwalt beim "Durchgehen" der wenigen Fristakten hätte erkennen können, dass es sich um die im Fristenbuch notierte Beschwerde seiner eigenen Rechtsanwaltssozietät handelte. In diesem Fall wäre ein Blick in die Akte oder das Fristenbuch erforderlich gewesen.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für dieses Jahr im Schätzungswege auf ... EURO fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies das FA als unbegründet zurück.

Dagegen erhob die Klägerin Klage. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 wurde die Klägerin auf Anordnung des Vorsitzenden unter Hinweis auf §§ 62, 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebeten, binnen eines Monats

- den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen,

- einen Klageantrag zu stellen,

- zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was sie mit der Klage begehrt,

- die Klage unter Angabe von Tatsachen und geeigneten Beweismitteln zu begründen.