BFH - Beschluss vom 25.04.2005
VIII B 42/02
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1821
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6472/98

NZB: Versäumung der Frist zur Einlegung, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 42/02

DRsp Nr. 2005/12803

NZB: Versäumung der Frist zur Einlegung, Wiedereinsetzung

1. Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Jedes Verschulden - auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.2. Führen Stpfl. für gleichgelagerte Sachverhalte in verschiedenen Streitjahren nicht einen sondern zwei Prozesse, die beim FG verschiedene Aktenzeichen haben, müssen sie damit rechnen, dass demgemäß auch zwei FG-Urteile ergehen, die ihnen zuzustellen sind.3. Enthält eine Zustellungsurkunde zwei Aktenzeichen sowie den Hinweis "Urteile vom 22.11.2001" muss einem geschäftlich nicht unerfahrenen Empfänger dieser Schriftstücke auffallen, dass ihm zwei verschiedene Schriftstücke zugestellt werden.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen am 11. bzw. am 15. Dezember 2001 zugestellte finanzgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sondern erst am 25. Februar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Sie ist daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 FGO).