Die Beschwerde ist unbegründet. Sie lässt zwar erkennen, dass Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt werden. Ein solcher Zulassungsgrund liegt jedoch nicht vor, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht auf einem Verfahrensfehler beruht.
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