BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 233/04
Normen:
FGO § 78 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2216
BFH/NV 2005, 2216
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 315/96

NZB: Versagung des rechtlichen Gehörs; nicht bewilligte Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 233/04

DRsp Nr. 2005/18240

NZB: Versagung des rechtlichen Gehörs; nicht bewilligte Akteneinsicht

Durch nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist. Außerdem ist vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können.

Normenkette:

FGO § 78 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. dazu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.