BFH - Beschluss vom 28.06.2006
V B 192/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2097
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 761/00

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen V B 192/05

DRsp Nr. 2006/22819

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist u. a. dann gegeben, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht.2. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Verkauf eines Fahrgeschäfts (Karussell) nach Luxemburg als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzuerkennen ist.