Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und mit der Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG habe den Akteninhalt nicht hinreichend gewürdigt und vom Kläger Beweise verlangt, die zu erbringen unerfüllbar gewesen sei.
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