BFH - Beschluss vom 13.03.2007
X B 37/06
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1138
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2306/02

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Schätzung

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen X B 37/06

DRsp Nr. 2007/7470

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Schätzung

1. Wird gerügt, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, sind die Aktenteile genau zu bezeichnen, die das FG angeblich nicht berücksichtigt haben soll.2. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, Akten anderer Verfahren danach zu durchforsten, welche Aktenteile der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gemeint haben könnte.3. Die ein jeder Schätzung anhaftende Unsicherheit ist - jedenfalls im Rahmen der Kennziffern der amtlichen Richtsatzsammlung - hinzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Kennziffer die Spitzer der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Rohgewinnaufschlagsätze für Betriebe der Branche und Größe des klägerischen Betriebs makiert.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und mit der Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG habe den Akteninhalt nicht hinreichend gewürdigt und vom Kläger Beweise verlangt, die zu erbringen unerfüllbar gewesen sei.